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Arbeitsrecht; | kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Vereinbart der Arbeitgeber (hier: Landesversorgungsverwaltung) mit dem Arbeitnehmer eine Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit, gilt diese im Arbeitsvertrag getroffene Regelung als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit daher kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit aus anderen Gründen besteht, ist der Arbeitnehmer auf das Einvernehmen des Arbeitgebers angewiesen, wenn er zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren will. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert keinen Hinweis darauf, dass auch die Vereinbarung einer nur befristeten Arbeitszeitverkürzung möglich wäre. Die Weigerung, dem Arbeitnehmer auf Dauer eine Vollzeitbeschäftigung anzubieten, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben (). Über einen Ansp...