VAG (bis 2016) § 3

I. Einleitende Vorschriften

§ 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen [1]

Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).