VAG (bis 2016) § 2

I. Einleitende Vorschriften

§ 2 Feststellung der Aufsichtspflicht [1]

1Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 2Eine vor dem ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).