VAG (bis 2016) § 157

XI. Schlussvorschriften [1]

§ 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen [2]

(1)  1Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen. 3Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten.

(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, dass im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2546).

2Anm. d. Red.: § 157 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2546).