VAG (bis 2016) § 12e

IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]

2. Krankenversicherung [2]

§ 12e Zuschlag [3]

Ist der Versicherungsvertrag vor dem geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass

  1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des Kalenderjahres, das dem folgt, zu erheben ist,

  2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert, jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt,

  3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,

  4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schriftlich widerspricht.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

3Anm. d. Red.: § 12e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).