VAG (bis 2016) § 106

VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland [1]

1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [2]

§ 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter [3]

(1) (weggefallen)

(2)  1Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. 2Die Vorschriften der §§  13d bis 13f des Handelsgesetzbuches über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. 4§§ 55 und 55a gelten mit der Maßgabe, dass

  1. auch Jahresabschluss und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden,

  2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören.

(3)  1Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muss. 2Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. 3Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. 4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1630).

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).

3Anm. d. Red.: § 106 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1310).