VAG (bis 2016) § 104a

Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe [1]

§ 104a Begriffsbestimmungen [2]

(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die

  1. beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,

  2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,

  3. Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft

sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. 2Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. 3Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. 4Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass

    1. sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder

    2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;

  2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;

  3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;

  4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;

  5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;

  6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1;

  7. Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1;

  8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 923).

2Anm. d. Red.: § 104a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1862).