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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 702/2008 EFG 2009 S. 1140 Nr. 14

Gesetze: GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 2

Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Leitsatz

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stellt die Gebäude auf fremdem Grund und Boden den Grundstücken gleich. Ein auf ein solches Gebäude bezogener Erwerb unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1140 Nr. 14
VAAAD-20669

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.04.2009 - 4 K 702/2008

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