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NWB Nr. 20 vom Seite 1475

Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate

[i]Verlängerung der Zahldauer auf 24 Monate, vollständige Entlastung von den Sozialversicherungsbeiträgen und weitere VereinfachungenDer Bezug von Kurzarbeitergeld ist statt wie bislang für maximal 18, jetzt für bis zu 24 Monate möglich. Die Bundesagentur für Arbeit wird Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit außerdem ab dem siebten Monat vollständig erstatten. Dies gilt auch für übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte. Sie können direkt in Kurzarbeit gehen, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den Kurzarbeit beantragt worden ist. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass (überhaupt) Kurzarbeit in dem Unternehmen durchgeführt wurde. Es werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten des „Kurzarbeitergelds Plus” berücksichtigt. Alle Maßnahmen sind bis Ende 2010 befristet.

[i]Auswirkung auf Progressionsvorbehalt und ggf. Pflicht zur Abgabe einer SteuererklärungDas Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Festlegung des Steuersatzes für das übrige, steuerpflichtige Einkommen im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Die Folge können ein höherer Steuersatz und eine Pflicht zur Nachzahlung von Einkommensteuer im Folgejahr ? auch für zusammenveranlagte Ehepartner ? sein. Jeder Arbeitnehmer, der ein Kurzarbeitergeld von 410 ? oder mehr im Jahr bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. ...

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