RDG § 13g

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern [1]

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Fundstelle(n):
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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 13g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. .