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BFH 17.10.2001 I R 103/00

Körperschaftsteuer; | Ermittlung der Verrechnungspreise einer inländischen Tochtergesellschaft, die Produkte ihrer ausländischen Muttergesellschaft vertreibt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Bei einem KSt-Bescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden können. (2) Ist eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis). (3) Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen, ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufe...BStBl 1986 II S. 226

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