FamFG § 63

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Rechtsmittel

Unterabschnitt 1: Beschwerde

§ 63 Beschwerdefrist [1]

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

  1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder

  2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) 1Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 63 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. .