FamFG § 461

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 461 Nacherbfolge

Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.

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ZAAAD-15579