FamFG § 443

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 2: Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 443 Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579