FamFG § 404

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 4: Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht [1]

(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.

(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 404 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.