FamFG § 4

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

1Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. 2Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

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ZAAAD-15579