FamFG § 379

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 3: Registersachen

Unterabschnitt 1: Verfahren

§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden [1]

(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen.

(2) 1Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. 2Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 379 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .