FamFG § 373

Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 3: Verfahren in Teilungssachen

§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft [1]

(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.

(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352, 352a, 352c bis 353 und 357 entsprechend.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 373 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .