FamFG § 363

Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 3: Verfahren in Teilungssachen

§ 363 Antrag [1]

(1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 363 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1800) mit Wirkung v. .