FamFG § 352

Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 4: Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit [1]

(1) 1Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

  1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

  2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,

  3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

  4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

  5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,

  6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,

  7. dass er die Erbschaft angenommen hat,

  8. die Größe seines Erbteils.

2Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

  1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,

  2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und

  3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) 1Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. 3Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 4Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 352 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .