FamFG § 339

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen [1]

Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 339 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .