FamFG § 328

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen

§ 328 Aussetzung des Vollzugs [1]

(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 328 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2426) mit Wirkung v. .