FamFG § 257

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 3: Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften

1In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.

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ZAAAD-15579