FamFG § 254

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 9: Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 3: Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen [1]

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 254 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2018) mit Wirkung v. .