FamFG § 202

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 6: Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen [1]

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache [2]

1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 202 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1696) mit Wirkung v. .