FamFG § 171

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 4: Verfahren in Abstammungssachen

§ 171 Antrag [1]

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 171 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2780) mit Wirkung v. .