FamFG § 168a

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse [1]

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

  1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

  2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

  3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

  4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

  5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 168a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .