FamFG § 163a

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes [1]

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 163a eingefügt gem. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2222) mit Wirkung v. .