Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung [1] [2]
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes , § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 14a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 846) , i. d. F. des Art. 154a Nr. 3 Buchst. a Gesetz v. (BGBl I S. 1626), mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
2 Nr. 4 i. V. mit Art. 26 Abs. 7 Gesetz v.
10. 10.
2013
(BGBl I S. 3786)
wird mit Wirkung v.
1. 1.
2022 nach § 14a folgender § 14b
eingefügt:
„§ 14b Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Notare und
Behörden
1Werden
Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu
übermitteln. 2Ist eine Übermittlung aus
technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.“