FamFG § 118

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 118 Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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ZAAAD-15579