FamFG § 105

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit

§ 105 Andere Verfahren

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

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ZAAAD-15579