FamFG § 104

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene [1]

(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

  1. Deutscher ist oder

  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .