FamFG § 100

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit

§ 100 Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

  1. Deutscher ist oder

  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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ZAAAD-15579