Arbeitshilfe Februar 2010

Anwendungsbereich von § 15a UStG beschränkt sich nicht auf Anlagevermögen - Mustereinspruch

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1. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber durch § 27 Abs. 8 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom rückwirkend die Anwendung von § 15a Abs. 1 S. 1 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom auch auf vor dem liegende Besteuerungszeiträume angeordnet hat?

2. Erfasst die Korrekturvorschrift des § 15a UStG nicht nur Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sondern alle Wirtschaftsgüter, die nicht nur „einmalig”, sondern „mehrfach” verwendet werden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB VAAAD-15495