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Fortbildungskosten
1. Abgrenzung Ausbildung – Fortbildung
a) Allgemeines
Steuerlich ist zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu unterscheiden. Ausbildungskosten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind Kosten der privaten Lebensführung, die eingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wohingegen Fortbildungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können. Auf die ausführlichen Erläuterungen zum Abzug der Ausbildungskosten als Sonderausgaben und zum Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten in Anhang 7 Abschnitt B Nr. 2 und Abschnitt C Nr. 6 wird hingewiesen.
b) Studium
LS+ SV+Da Ausbildungskosten grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören, sind Ausbildungsvergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die betreffende Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgebildet wird (z. B. Beamtenanwärter; vgl. auch das Stichwort „Auszubildende“). Ebenso ist bei einem Studium von einem Ausbildungsdienstverhältnis auszugehen, wenn das Studium selbst Gegenstand des Ausbildungsdienstverhältnisses ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Dienstpflichten des Arbeitnehmers gehört. Der Arbeitnehmer wird also auch für das St...