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Abtretung von Arbeitslohn
LS+ SV+Tritt der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn ganz oder teilweise an einen Dritten ab, ist dies steuerlich ohne Bedeutung; auch der abgetretene Teil des Arbeitslohns ist dem Arbeitnehmer zugeflossen, da er ihn zur Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen verwendet und damit über den Arbeitslohn verfügt (vgl. hierzu auch das Stichwort „Forderungsübergang“).