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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag (= Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zusammen mit der Insolvenzgeldumlage monatlich zum Fälligkeitstermin unaufgefordert an die Krankenkasse abzuführen.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlage für das Insolvenzgeld sind an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Für die Beantwortung der Frage, welche Einzugsstelle zuständig ist, gilt Folgendes:

  • -

    Bei Krankenversicherungspflichtigen ist die gesetzliche Krankenkasse Einzugsstelle, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (AOK, Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Ersatzkasse oder die KNAPPSCHAFT).

  • -

    Ist der Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig, aber freiwillig z. B. in einer Ersatzkasse versichert, so ist diejenige Krankenkasse Einzugsstelle für den Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.

  • -

    Bei Arbeitnehmern, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist für den Einzug des Beitrags zur Renten- und Arbeitslosenversicherung die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angemeldet hat.

Als Tag der Zah...

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