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LG Berlin 11.01.2008 63 S 235/07, NWB 11/2009 S. 762

Mietrecht | Einziehungsermächtigung zur Mietzahlung

Sofern der Mieter, der seinem Vermieter eine Einziehungsermächtigung zur Mietzahlung erteilt hat, für ausreichende Kontodeckung sorgt, kann er sich auch auf die Erledigung der Mietzahlungen durch die Vermieterseite verlassen. Er darf davon sogar dann noch ausgehen, wenn sein Konto bereits eine die Kündigung rechtfertigende Unterdeckung aufwies und die daraufhin ausgesprochene Kündigung (erst) durch eine Zahlung des Mieters innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden ist. Wenn der Vermieter deshalb von der Einziehungsermächtigung keinen weiteren Gebrauch mehr machen will, muss er den Mieter hierüber in Kenntnis setzen.

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