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BGH 14.01.2009 XII ZB 74/08, NWB 11/2009 S. 760

Familienrecht | Ansatz der Dynamisierung einer Betriebrente im Versorgungsausgleich

Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Dies geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit (wie hier) nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren. Im entschiedenen Fall stritten die Parteien (insoweit) um die Abänderung eines [i]BGH, Beschluss v. 25. 4. 2007 - XII ZB 206/06 NWB HAAAC-46365 öffentlich-rechtlichen Versorgungsausglei...

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