IFRIC 13 10A

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

10A [1]

Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurde Paragraph AG2 geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

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AAAAD-10716

1Anm. d. Red.: Paragraph 10A eingefügt gem. VO v. 18. 2. 2011 (ABl EU Nr. L 46 S. 1) mit Wirkung v. 22. 2. 2011.