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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Kündigungsschutz

Henning Rabe v. Pappenheim

A Allgemeiner Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz)

I Begriff und Abgrenzung

Beim Kündigungsschutz ist zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz zu unterscheiden. Soweit die Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, greift der allgemeine Kündigungsschutz – unabhängig von der Person des Arbeitnehmers und der Art des Arbeitsverhältnisses – bei sämtlichen Arbeitsverhältnissen. Der besondere Kündigungsschutz hingegen setzt bestimmte persönliche Merkmale des Arbeitnehmers oder des Arbeitsverhältnisses voraus.

Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses wird zugunsten von Arbeitnehmern gesetzlich und tarifvertraglich geschützt. Der Kündigungsschutz wird durch Kündigungsbeschränkungen und Kündigungsverbote realisiert. Soweit Kündigungen des Arbeitgebers hiergegen verstoßen, hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass für jede Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist. Hierbei kommen Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers sowie dringende betriebliche Kündigungsgründe in Betracht. Nur wenn diese ...

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