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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Arbeitgeberdarlehen

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Beim Arbeitgeberdarlehen stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag zur Verfügung, der über die jeweilige Entgeltzahlung (erheblich) hinausgeht und für den der Arbeitnehmer sonst üblicherweise Kredit in Anspruch nehmen müsste.

Das Arbeitgeberdarlehen ist zu unterscheiden von Abschlagszahlungen und Vorschüssen. Abschlagszahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers auf das bereits verdiente, aber noch nicht abgerechnete Entgelt. Vorschüsse sind Zahlungen auf noch nicht verdientes Entgelt. Hier wird der Fälligkeitstermin des Gehalts vorverlegt, damit der Arbeitnehmer einen finanziellen Engpass überbrücken kann. Der VorschussVorschuss ist damit anders als das Darlehen, das losgelöst von Gehaltsansprüchen gewährt wird, eng mit den in absehbarer Zeit anstehenden Gehaltsansprüchen verknüpft.

II Gewährung

Der Arbeitgeber ist nicht zur Vergabe von Darlehen an seine Arbeitnehmer verpflichtet. Die Fürsorgepflicht kann im Einzelfall (Notlage des Arbeitnehmers) allenfalls einen Anspruch auf eine Vorschusszahlung begründen. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern jedoch Darlehen, ist er bei der Vergabe und den Konditionen an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunde...

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