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StuB Nr. 4 vom Seite 132

Verlustabzugsbeschränkungen bei atypisch oder typisch stiller Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft

Anmerkungen zum

Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster

Schlossen sich mehrere Kapitalgesellschaften zu einer GbR zusammen, deren Funktion in dem Halten einer Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft bestand, konnte in der Vergangenheit durch den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen GbR und Beteiligungsgesellschaft gem. §§ 14 ff. KStG erreicht werden, dass das Einkommen der Beteiligungsgesellschaft und damit auch deren Verluste unmittelbar bei den Gesellschaftern der GbR zu berücksichtigen waren – sog. Mehrmütterorganschaft. Diese Möglichkeit entfiel durch entsprechende Änderungen von §§ 14 ff. KStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2003. Zur Vermeidung von Umgehungen versagte der Gesetzgeber durch § 15 Abs. 4 Satz 6 ff. EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Körperschaften i. S. des KStG den Ausgleich von Verlusten aus atypisch und stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Ferner schränkte er in diesen Fällen die Möglichkeiten des Verlustabzugs ein. Zu diesen im Schrifttum umstrittenen Regelungen liegt nunmehr mit dem eine Stellungnahme der Finanzverwaltung vor . S. 133

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