1. Ein unzulässiger Eingriff in entstandene Rechte oder rechtlich geschützte Anwartschaften liegt nicht vor, wenn eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung über die Gewährung eines Leistungsbonus durch eine spätere Betriebsvereinbarung verschlechtert wird (Einführung eines Multiplikationsfaktors 0,5), solange im Zeitpunkt des Inkrafttretens der verschlechternden Betriebsvereinbarung noch nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung des Leistungsbonus erfüllt sind.
2. Ist für die Bemessung des Bonus die Feststellung des Grades der Erreichung von Jahreszielen maßgebend, entsteht im Verlauf des betreffenden Jahres keine rechtlich geschützte Anwartschaft bzw. keine rechtlich geschützte Vertrauensposition des Arbeitnehmers dahin, dass er einen zeitanteilig errechneten Bonus erhalten werde. Insoweit kann nicht von einem bereits durch Erbringung entsprechender Zielerreichungs-Bemühungen erdienten Teil des Rechts gesprochen werden.
3. Somit gilt in solchen Fällen das Ablösungsprinzip. Eine unzulässige echte oder unechte Rückwirkung liegt nicht vor.
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