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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Altersgrenze

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Für den Eintritt in das Rentenalter gilt allgemein für Männer und Frauen die Vollendung des 65. Lebensjahres. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 an beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 schrittweise über einen Zeitraum von 19 Jahren von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst um einen Monat pro Jahrgang, ab dem Geburtsjahr 1959 um zwei Monate. Die Regelaltersgrenze liegt dann ab dem Geburtsjahrgang 1964 bei 67 Jahre.

Nimmt ein Arbeitnehmer die gesetzliche Rentenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch, kann der Arbeitnehmer, wenn er die sonstigen Leistungsvoraussetzungen seiner betrieblichen Versorgungszusage erfüllt, auch vorzeitige Altersleistungen aus dieser Zusage verlangen (§ 6 BetrAVG). Voraussetzung hierbei ist, dass der Arbeitnehmer endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

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