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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Abfindung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) konnten gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften bis zur Höhe bestimmter Höchstgrenzen mit und ohne Zustimmung eines Arbeitnehmers abgefunden werden. Damit wurden künftig zu erwartende Rentenleistungen gegen Zahlung eines Kapitalbetrages abgegolten. Weitere Ansprüche auf betriebliche Rentenleistungen gegenüber dem Arbeitgeber waren damit erloschen. Durch das AltEinkG wurde die Abfindung (§ 3 BetrAVG) betrieblicher Anwartschaften und laufender Betriebsrenten mit Wirkung ab dem neu geregelt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung sollen daher betriebliche Versorgungsansprüche und laufende -leistungen grundsätzlich bis zum Lebensende erhalten bleiben.

§ 3 Absatz 1 BetrAVG sieht grundsätzlich ein Abfindungsverbot für Anwartschaften und für solche laufende Leistungen vor, die nach dem erstmalig gezahlt werden.

Auf Betriebsrenten, die vor dem erstmalig gezahlt wurden, findet § 3 BetrAVG keine Anwendung (§ 30g Absatz 3 BetrAVG). Somit können diese im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgefunden werden.

Die Vorschriften des § 3 BetrAVG gelten sowohl für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung als auch...

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