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LAG Hamm Urteil v. - 19 Sa 2132/03

Gesetze: BGB §§ 305 ff.; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; ZPO § 256; KSchG § 1 Abs. 2; EGBGB § 5 Satz 2; AGBG § 9; AGBG § 10 Nr. 4; AGBG § 23

Leitsatz

1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-04861

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LAG Hamm, Urteil v. 11.05.2004 - 19 Sa 2132/03

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