EuGH Urteil v. - C-362/07

Zur Einreihung von Multifunktionsgeräten, die unter verschiedenen Handelsbezeichnungen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden sowie von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Leitsatz

[1]

1. Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass nur Geräte, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten und deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)„ ausführen.

2. Die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte sind dann, wenn die von ihnen ausgeführte Kopierfunktion im Vergleich zu den Funktionen des Druckens und des Scannens zweitrangig ist, im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1719/2005 geänderten Fassung bildet, als zu automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gehörende Einheiten anzusehen, die nach Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel bei gesonderter Gestellung der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die maßgebende Unterposition nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur zu ermitteln. Ist diese Kopierfunktion dagegen von gleichrangiger Bedeutung wie die beiden anderen Funktionen, sind diese Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position einzureihen, die dem Modul entspricht, das ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Sollte sich diese Bestimmung als nicht möglich erweisen, sind die Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c der Position 9009 zuzuweisen.

3. Die Prüfung der jeweils fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

Gesetze: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I KN; Verordnung (EG) Nr. 1719/2005

Instanzenzug: EuGH C-362/07 (Verfahrensverlauf)

Gründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung bildet (im Folgenden: KN), sowie zum anderen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 70, S. 9).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kip Europe SA u. a. (im Folgenden: Kip u. a.) bzw. der Hewlett Packard International SARL (im Folgenden: Hewlett Packard) einerseits und der Administration des douanes - Direction générale des douanes et droits indirects (Zollverwaltung - Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern, im Folgenden: Zollverwaltung) andererseits über die ab Juli 2006 geltende Einreihung von Multifunktionsgeräten, die unter verschiedenen Handelsbezeichnungen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

3 Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am in Brüssel geschlossenen internationalen Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

4 Die Verordnung Nr. 1719/2005, mit der eine neue Fassung der KN eingeführt wurde, trat nach ihrem Art. 2 am in Kraft. Sie wurde mit Wirkung vom durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 301, S. 1) stillschweigend aufgehoben.

5 Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I ("Allgemeine Vorschriften") unter A ("Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]", im Folgenden: Allgemeine Vorschriften):

"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

...

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) ...

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

..."

6 Der den Zolltarif enthaltende Teil II der KN umfasst einen Abschnitt XVI mit dem Titel "Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte".

7 Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI lautet:

"Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen."

8 Abschnitt XVI enthält die Kapitel 84 und 85. Kapitel 84 erstreckt sich auf Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte sowie Teile davon. Kapitel 85 ist elektrischen Maschinen, Apparaten, Geräten und anderen elektrotechnischen Waren sowie Teilen davon, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräten sowie Teilen und Zubehör für diese Geräte gewidmet.

9 In Anmerkung 5 zu Kapitel 84 heißt es:

"A) ,Automatische Datenverarbeitungsmaschinen' im Sinne der Position 8471 sind:

...

B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C) Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 [der KN] [im Folgenden: Position 8471] einzureihen.

D) Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfüllen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

E) Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

10 Die Position 8471 lautet:

"8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8471 60 - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

8471 60 20 - - Drucker

...

8471 60 80 - - andere

..."

11 Abschnitt XVIII der KN umfasst u. a. das Kapitel 90, das sich auf optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte sowie Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte bezieht.

12 Die Position 9009 der KN (im Folgenden: Position 9009) lautet:

"9009 Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte:

...

9009 12 00 - - mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren).

..."

13 Zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt für die Unterposition 9000 12 00 ein Einfuhrzollsatz von 6 %, während die zur Unterposition 8471 60 20 gehörenden Geräte von Zoll befreit waren.

14 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erließ die Verordnung Nr. 400/2006, um die einheitliche Anwendung der KN für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren zu gewährleisten.

15 Nr. 4 des Anhangs dieser Verordnung bestimmt:

Multifunktionsgerät, das folgende Tätigkeiten ausführen kann:

- Scannen,

- Laserdrucken,

- Laserkopieren (indirektes Verfahren).

Das Gerät besitzt mehrere Papierfächer und kann bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren.

Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer).

9009 12 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 9009 und 9009 12 00.

Das Gerät hat verschiedene Funktionen, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-362/07

16 Kip u. a. führten Geräte nach Frankreich ein, die aus einem Laserdruckermodul und einem Scannermodul jeweils für großformatige Schriftstücke sowie einem mit der Software Windows arbeitenden Computer, die in einem einzigen Gehäuse untergebracht waren, bestanden und an jeden Netzwerkumgebungstyp angeschlossen werden konnten. Jedes Gerät enthält alle zur Anwendung der verschiedenen möglichen Funktionen notwendigen Hard- und Softwarekomponenten, die vom Käufer, dem je nach der gewählten Option ein bestimmter Code zugeteilt worden ist, sämtlich oder zum Teil in Anspruch genommen werden können, wobei die Option vom Kunden aufgrund der Zuteilung eines anderen Codes jederzeit erweitert werden kann.

17 Den Erklärungen von Kip u. a. zufolge sind diese Geräte für Unternehmen, die Planungen erstellen, wie Planungsbüros, Architekten oder Geometer, bestimmt. Sie sollen es diesen Unternehmen, die mit spezifischer Software arbeiten, ermöglichen, Pläne mit dem im Rahmen ihres lokalen Netzwerks mit ihrem Computer verbundenen Drucker auszudrucken oder vorhandene Pläne zu scannen, um sie auf an ihr örtliches Netz angeschlossene Computer zu übertragen und zu bearbeiten. Dagegen soll der Fall einer unabhängigen Benutzung dieser Geräte als Kopierer von völlig untergeordneter Bedeutung sein.

Rechtssache C-363/07

18 Hewlett Packard führte mehrere Modelle von Multifunktions-Farb- und -Monochromdruckern nach Frankreich ein, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul, die in einem einzigen Gehäuse untergebracht waren, bestanden und die Funktionen des Druckens, des Scannens und des Kopierens ausführten. Diese Geräte lassen sich an Computer anschließen und empfangen und verarbeiten Daten, Codes und Signale, die im Rahmen der Datenverarbeitung verwendet werden.

19 Nach den Erklärungen von Hewlett Packard sind diese Multifunktionsgeräte für den Gebrauch in Privathaushalten sowie für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt und im Wesentlichen zum direkten Betrieb mit einem Computer oder zum Betrieb in einem Netzwerk mit einem oder mehreren Computern bestimmt.

Beiden Rechtssachen gemeinsame Tatsachen

20 In sechs verbindlichen Zolltarifauskünften (im Folgenden: VZTA), die sie am auf Antrag von Kip u. a. bzw. am 30. Oktober 2006 auf Antrag von Hewlett Packard erteilte, vertrat die Zollverwaltung die Auffassung, dass die verschiedenen genannten Geräte mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitende elektrostatische Fotokopierapparate darstellten, die in die Unterposition 9009 12 00 einzureihen seien. Der für diese Unterposition geltende Zollsatz betrug 6 %.

21 Die einführenden Gesellschaften erhoben gegen die Zollverwaltung Klage auf Nichtigerklärung dieser VZTA. Sie machen geltend, die fraglichen Geräte seien nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Unterposition 8471 60 einzureihen, da das Druckermodul, zumindest aber das Druckermodul und das Scannermodul zusammen, ihnen ihren wesentlichen Charakter verliehen. Hilfsweise machen sie geltend, die Funktionen als Kopierer, der vornehmlich als Ein- und Ausgabeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine diene, gehöre als solche zur Unterposition 8471 60; nach dem Kriterium der Hauptverwendung des Geräts sei die Druckfunktion als hauptsächliche und die Funktion als Ein- und Ausgabeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, die als solche zur Unterposition 8471 60, für die eine Zollbefreiung gelte, gehöre, als sekundäre Funktion anzusehen. Außerdem sei die Verordnung Nr. 400/2006 rechtswidrig, da sie die in Nr. 4 ihres Anhangs vorgesehene Einreihung damit begründe, dass keine Funktion dem betreffenden Gerät den wesentlichen Charakter verleihe.

22 Nach Ansicht der Zollverwaltung schließt Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN jede Möglichkeit einer Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren in die Position 8471 aus, da diese Waren eine andere eigene Funktion als die Datenverarbeitung ausführten. Die Allgemeine Vorschrift 3 b sei für eine Tarifierung dieser Waren nicht hilfreich, da nicht bestimmt werden könne, ob einer ihrer Stoffe oder Bestandteile ihnen im Sinne dieser Vorschrift den "wesentlichen Charakter" verleihe. Überdies habe sich die Kommission in der Verordnung Nr. 400/2006 zur Einreihung einer ähnlichen Ware in gleichem Sinne geäußert. Die Kommission habe sich auf diese Verordnung insbesondere für die Erteilung der im Ausgangsverfahren fraglichen VZTA gestützt, mit denen die betreffenden Geräte in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht worden seien.

23 Unter diesen Umständen hat das Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris in der Rechtssache C-362/07 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Stellt die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art, das zum direkten Betrieb mit einem Computer oder zum Betrieb in einem Netzwerk mit einem oder mehreren Computern bestimmt ist, jedoch hinsichtlich der reinen Kopierfunktion auch unabhängig arbeiten kann, eine "eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)" im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN dar?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Ist das Bestehen dieser eigenen Funktion, in Bezug auf die ausdrücklich festgestellt worden ist, dass sie der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, trotz des Bestehens der Drucker- und der Scannerfunktion, die zur Datenverarbeitung gehören, geeignet, eine Einreihung in Kapitel 84 nach Anmerkung 5 E auszuschließen?

3. Hat in einem solchen Fall bei einem zusammengesetzten Gerät, das aus drei sachlich getrennten Modulen (Drucker, Scanner und Computer) besteht, die Einreihung nicht vielmehr nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen?

4. Sind, allgemeiner gesagt, Drucker der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art nach richtiger Auslegung des HS und der KN in die Unterposition 8471 60 oder die Unterposition 9009 12 00 einzureihen?

5. Ist die Verordnung Nr. 400/2006 nicht insbesondere wegen Verstoßes gegen das HS, die KN und die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung des HS und der KN ungültig, soweit sie unter Hinweis auf den Begriff der "Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht" begründet wird und zur Einreihung von Druckern der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art in die Unterposition 9009 12 00 führen würde?

24 Entsprechend hat das Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris in der Rechtssache C-363/07 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die bis auf die nachstehende dritte Frage mit den genannten Fragen identisch sind:

3. Hat in einem solchen Fall bei einem zusammengesetzten Gerät, das aus zwei sachlich getrennten Modulen (Drucker und Scanner) besteht, die Einreihung nicht vielmehr nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen?

Zu den Vorlagefragen

Zur jeweils ersten Frage

25 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN dahin auszulegen ist, dass Geräte, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, als im Sinne dieser Anmerkung eine "eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)" ausführend anzusehen sind, weil sie außer der Druck- und der Scanfunktion, die sie in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausführen, auch noch mit einer unabhängigen Kopierfunktion versehen sind.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom , Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom , Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom , Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom , Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).

28 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Position 8471, zu der die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte nach Ansicht von Kip u. a. sowie von Hewlett Packard gehören, ihrem Wortlaut nach auf automatische Datenverarbeitungsmaschinen und deren Einheiten, während die Position 9009, in die die genannten Geräte nach Ansicht der französischen, der niederländischen und der polnischen Regierung sowie der Kommission einzureihen sind, ihrem Wortlaut nach Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte betrifft.

29 Dazu vertreten die genannten Regierungen und die Kommission die Auffassung, eine Einreihung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte in die Position 8471 sei nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ausgeschlossen, da diese Geräte, soweit sie ohne Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zur Erstellung von Fotokopien verwendet werden könnten, eine "eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)" im Sinne dieser Anmerkung ausführten.

30 Diese Auffassung ist zurückzuweisen.

31 Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN lautet: "Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

32 Nach dem Wortlaut dieser Anmerkung muss die "eigene Funktion" einer mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine eine "andere als Datenverarbeitung" sein (vgl. Urteil Olicom, Randnr. 30).

33 Des Weiteren folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Anmerkung, dass mit der in dieser enthaltenen Wendung "sind in die ihrer Funktion entsprechende Position ... einzureihen" nicht gemeint ist, dass eine Funktion vor anderen Funktionen, die von dem einzureihenden Gerät ebenfalls ausgeführt werden und die zur Datenverarbeitung gehören, Vorrang haben soll, sondern, dass verhindert werden soll, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Position 8471 eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten.

34 Diese Auslegung wird im Urteil vom , Ikegami (C-467/03, Slg. 2005, I-2389, Randnrn. 25 und 26), bestätigt, in dem der Gerichtshof befunden hat, dass ein Gerät, dessen Grundausstattung eine automatische Datenverarbeitung ermöglicht, gleichwohl als ein Gerät, das eine eigene Funktion im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ausführt, anzusehen ist, wenn es in seiner vorgegebenen Ausstattung mangels Ausstattung mit geeigneter Software zu keinem anderen Zweck als dem der Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton im Rahmen der Videoüberwachung eingesetzt werden kann.

35 Dagegen geht aus den Angaben in den Akten, die dem Gerichtshof in den vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, hervor, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte außer ihrer Kopierfunktion, die nicht zur Datenverarbeitung gehört, auch mit der Druck- und der Scanfunktion versehen sind.

36 Folglich ist auf die jeweils erste Vorlagefrage zu antworten, dass Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN dahin auszulegen ist, dass nur Geräte, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten und deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, eine "eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)" ausführen.

Zur jeweils zweiten Frage

37 Diese Frage ist ihrem Wortlaut nach für den Fall gestellt worden, dass sich aus der Antwort auf die jeweils erste Vorlagefrage ergibt, dass die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts wie derjenigen Geräte, um die es in den Ausgangsverfahren geht, eine "eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)" im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN darstellt. Da dies nicht der Fall ist, ist die jeweils zweite Vorlagefrage nicht zu beantworten.

Zur jeweils dritten und vierten Frage

38 Mit diesen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Geräte wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen in die Position 8471 einzureihen sind, die sich u. a. auf Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bezieht, oder ob sie zur Position 9009 gehören, die Fotokopiergeräte betrifft. In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht insbesondere, ob die fragliche Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b vorzunehmen ist.

39 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem Wortlaut der Allgemeinen Vorschrift 1 ergibt, für die Einreihung von Waren in die KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist und dass die weiteren Allgemeinen Vorschriften erst danach eingreifen. Die Allgemeine Vorschrift 3 findet nur Anwendung, wenn für die Einreihung der fraglichen Ware mehr als eine Position in Betracht kommt.

40 Eine Untersuchung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Merkmale der in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte ergibt, dass diese sämtlich aus einem Laserdruckermodul und einem Scannermodul bestehen, die in einem einzigen Gehäuse untergebracht sind. Darüber hinaus sind die von Kip u. a. eingeführten Geräte mit einem mit der Software Windows arbeitenden Computer ausgestattet und dienen der Verarbeitung großformatiger Schriftstücke, während die von Hewlett Packard eingeführten Geräte für den Gebrauch in Privathaushalten sowie für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt sind. Unabhängig von ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch sind indessen alle in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte zum einen dadurch gekennzeichnet, dass sie - in direktem Betrieb mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder in einem Netzwerk mit solchen Maschinen - die Funktionen des Druckens und des Scannens ausführen können, und zum anderen dadurch, dass die Kopierfunktion, mit der sie ausgestattet sind, unabhängig verwendet wird.

41 Diese Geräte sind somit geeignet, alle drei in Anmerkung 5 B Buchst. a bis c zu Kapitel 84 der KN aufgestellten Voraussetzungen dafür zu erfüllen, als Einheiten angesehen zu werden, die zu einem System der automatischen Datenverarbeitung gehören, d. h., sie sind von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, sie sind an die Zentraleinheit anschließbar, und sie sind in der Lage, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar ist.

42 Zum einen kann nämlich im vorliegenden Fall der Rückgriff auf diese Anmerkung 5 B nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil sie ihrem Wortlaut nach vorbehaltlich der Bestimmungen von Anmerkung 5 E anwendbar ist, denn die Anwendung der letztgenannten Anmerkung ist, wie sich aus Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, ausgeschlossen, da die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte außer ihrer Kopierfunktion, die nicht zur Datenverarbeitung gehört, auch mit der Druck- und der Scanfunktion ausgestattet sind.

43 Zum anderen sind diese Geräte zwar nicht von der "ausschließlich ... in automatischen Datenverarbeitungssystemen" verwendeten Art im Sinne von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN, doch können sie als von der "hauptsächlich" in einem solchen System verwendeten Art im Sinne dieser Anmerkung angesehen werden.

44 Im vorliegenden Fall geht aus der Beschreibung der Merkmale dieser Geräte hervor, dass die meisten ihrer Funktionen, nämlich das Drucken und das Scannen, nur unter Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden können. Damit sind die genannten Geräte geeignet, zu der Art zu gehören, die hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet wird.

45 Dem Gerichtshof liegen jedoch keine ausreichenden Angaben vor, die es ihm ermöglichen würden, zu beurteilen, welche Bedeutung der Kopierfunktion, die von den im Ausgangsverfahren fraglichen Geräten ausgeführt wird, im Vergleich zu den beiden anderen Funktionen zukommt.

46 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der objektiven Merkmale dieser Geräte, wie der Druck- oder der Reprografiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, zu beurteilen, ob die Kopierfunktion im Vergleich zu den beiden anderen Funktionen zweitrangig oder nicht vielmehr von gleichrangiger Bedeutung ist.

47 Ist die Kopierfunktion gegenüber den beiden anderen Funktionen zweitrangig, sind die genannten Geräte im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN als zu automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gehörende Einheiten anzusehen, die nach Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel bei gesonderter Gestellung in die Position 8471 einzureihen sind. In diesem Fall ist die maßgebende Unterposition der Position 8471 nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN zu ermitteln, der zufolge "kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen [sind]".

48 Ist die Kopierfunktion der in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte hingegen im Vergleich zu ihren beiden anderen Funktionen von gleichrangiger Bedeutung, können diese Geräte nicht als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen angesehen werden, da sie dann nicht die Voraussetzung von Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN erfüllen, dass sie "von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art" sind.

49 Da es sich dann um Geräte handelt, die aus verschiedenen Bestandteilen - nämlich entweder aus einem Drucker- und einem Scannermodul oder aus einem Drucker-, einem Scanner- und einem Computermodul - zusammengesetzt sind, wären sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b nach Maßgabe desjenigen Moduls dieser zwei bzw. drei Module einzureihen, bei dem festgestellt wird, dass es für ihren wesentlichen Charakter bestimmend ist, sofern eine solche Feststellung möglich ist. Andernfalls wären sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c derjenigen Position zuzuweisen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt genannt ist.

50 Daraus folgt, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte jeweils nur dann in die Position 9009 einzureihen wären, wenn sich aufgrund ihrer objektiven Merkmale zeigte, dass sie nicht von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, da die Kopierfunktion von gleichrangiger Bedeutung ist wie die beiden anderen Funktionen, und wenn nicht ermittelt werden kann, welches Modul, das Drucker- oder das Scannermodul oder gegebenenfalls das Computermodul, ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

51 Dieser Schlussfolgerung steht auch nicht die von der französischen und der niederländischen Regierung sowie von der Kommission hilfsweise vertretene Auffassung entgegen, nach der auch dann, wenn eine Zuweisung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte zur Position 8471 möglich ist, noch eine Einreihung in die Position 9009 möglich sein soll.

52 Diese Verfahrensbeteiligten halten nämlich eine Einreihung dieser Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c in die Position 9009 für geboten. Sie beziehen sich dafür auf das Urteil vom , Rank Xerox (C-67/95, Slg. 1997, I-5401), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass nach der KN in der Fassung, die in dieser Rechtssache anwendbar war, Geräte, die aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung bestehen, der Unterposition 9009 12 00 zuzuordnen sind.

53 Zum einen ist jedoch festzustellen, dass im Gegensatz zu den vorliegenden Ausgangsverfahren, die Geräte betreffen, die zur Position 8471 gehören können, wobei insoweit die in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN festgelegten Voraussetzungen heranzuziehen sind, die Geräte, um die es in der Rechtssache Rank Xerox ging, entweder als Büromaschinen in die Position 8472 der KN oder als Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme in die Position 8517 der KN oder aber als Fotokopierapparate in die Position 9009 hätten eingereiht werden können.

54 Da somit die von den letztgenannten Geräten ausgeführten Funktionen nicht zum Bereich der Datenverarbeitung gehörten, waren die Anmerkungen zu Kapitel 84 der KN über die Einreihung von Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen auf sie nicht anwendbar.

55 Zum anderen lässt sich der Beschreibung dieser Geräte nicht entnehmen, dass sie wie die Geräte, um die es in den Ausgangsverfahren geht, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind. Die Allgemeine Vorschrift 3 b wäre daher auch nicht bei der Einreihung der in der Rechtssache Rank Xerox fraglichen Geräte anwendbar gewesen.

56 Somit ist auf die jeweils dritte und vierte Frage zu antworten, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte dann, wenn die von ihnen ausgeführte Kopierfunktion im Vergleich zu den Funktionen des Druckens und des Scannens zweitrangig ist, im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN als zu automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gehörende Einheiten anzusehen sind, die nach Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel bei gesonderter Gestellung der Position 8471 zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die maßgebende Unterposition nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN zu ermitteln. Ist diese Kopierfunktion dagegen von gleichrangiger Bedeutung wie die beiden anderen Funktionen, sind diese Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Position einzureihen, die dem Modul entspricht, das ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Sollte sich diese Bestimmung als nicht möglich erweisen, sind die Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c der Position 9009 zuzuweisen.

Zur jeweils fünften Frage

57 Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Aufschluss über die Gültigkeit der in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 400/2006 vorgenommenen Einreihung, insbesondere im Hinblick auf die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung des HS und die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b, soweit diese Nr. 4 unter Hinweis auf den Begriff der "Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht" begründet wird und zur Einreihung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte in die Unterposition 9009 12 00 führen würde.

58 Aus der Formulierung dieser Frage ergibt sich, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Einreihung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Multifunktionsgeräte die Druckerfunktion ausschlaggebend ist. Das vorlegende Gericht nimmt nämlich auf "Drucker der [in den vorliegenden] Verfahren beschriebenen Art" Bezug. Hierbei äußert es Zweifel an der Gültigkeit von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 400/2006, mit der Geräte, die die Funktionen des Druckens, des Scannens und des Kopierens ausführen, in die Unterposition 9009 12 00 betreffend Fotokopiergeräte eingereiht worden sind.

59 Nach der Rechtsprechung gilt zum einen, dass die Kommission eine Tarifierungsverordnung, wie die Verordnung Nr. 400/2006, erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Erzeugnisse gilt, die mit dem mit ihr eingereihten Erzeugnis identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Hewlett Packard, C-119/99, Slg. 2001, I-3981, Randnrn. 18 und 19).

60 Wie aus der Rechtsprechung weiter hervorgeht, ist für eine Bestimmung des Anwendungsbereichs einer Tarifierungsverordnung im Rahmen ihrer Auslegung u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Hewlett Packard, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Was Nr. 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 400/2006 angeht, ergibt sich aus dem zweiten Absatz der Begründung dieser Nummer, dass diese nur für den Fall gilt, dass keine der verschiedenen Funktionen des einzureihenden Geräts ihm den wesentlichen Charakter verleiht.

62 Da somit die Verordnung Nr. 400/2006 Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprografie ausführen können, nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6, Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN und dem Wortlaut der Position 9009 und der Unterposition 9009 12 00 mit der Begründung in die Unterposition 9009 12 00 einreiht, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräten ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführen, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, ist diese Verordnung gültig.

63 Mithin ist festzustellen, dass die Prüfung der jeweils fünften Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 400/2006 berühren könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Fundstelle(n):
QAAAD-03600

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg