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BFH 20.11.2008 III R 66/07, NWB 3/2009 S. 110

Abgabenordnung | Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. (2) Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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