BGH Beschluss v. - 1 StR 510/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1a

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Er hatte insbesondere Gelegenheit, zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom - 1 StR 233/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hinsichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - für rechtsfehlerfrei erachtet, weshalb für ihn keine Notwendigkeit für eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO bestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-02216

1Nachschlagewerk: nein